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Grüne Klassifikation der Europäischen Komission

05 April 2019

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit eine grüne Klassifikation mit dem Ziel, die Investitionen zu erleichtern, die für das Erreichen der Klimaziele in Europa, den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und die Vorbildfunktion in Bezug auf nachhaltige Entwicklung erforderlich sind. Die Europäische Union sieht sich derzeit mit einem jährlichen Investitionsdefizit von 150 bis 177 Mrd. Euro bis 2013 konfrontiert, wenn sie ihre für diesen Zeitpunkt gesetzten Ziele für den Energie- und Klimawandel einhalten möchte

Der Finanzsektor spielt diesbezüglich eine zentrale Rolle, da er die Mittelzuflüsse zu Aktivitäten steuert, die mit dem Klimaszenario der Pariser Verträge kompatibel sind. Bis heute gibt es jedoch keine Übereinkunft in der Frage, was eine „kompatible“ Aktivität ausmacht, welches einen Zufluss von Mitteln ausbremst. Eine EU-Klassifikation würde diese Lücke füllen und Anlegern, Finanzinstituten, Unternehmen und Emittenten klare, transparente Informationen über die Nachhaltigkeit für die Umwelt bieten und ihnen somit fundierte Entscheidungen ermöglichen. Sie könnte genutzt werden, um wirtschaftliche Aktivitäten, d.h. Produkte, zu definieren, anstatt sich auf Sektoren zu beziehen. 

Nachhaltig umweltfreundliche Aktivitäten

Die Definition einer „nachhaltig umweltfreundlichen Aktivität“ stammt von der durch die Europäische Kommission eingesetzten Expertengruppe nachhaltige Finanzierung (HLEG), die ihre Erkenntnisse im März 2018 präsentierte. Sie beruft sich auf vier Voraussetzungen:  

- Substanzieller Beitrag zu mindestens einem der sechs nachstehend genannten Umweltziele:
1. Bekämpfung des Klimawandels
2. Anpassung an den Klimawandel
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz des Wassers und der Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
5. Bekämpfung der Umweltverschmutzung (Verhinderung und Kontrolle)
. Erhaltung intakter Ökosysteme

- Keine bedeutenden negativen Auswirkungen auf die anderen Ziele  

- Einhaltung der Sozialen Mindeststandards  

- Einhaltung der Technischen Auswahlkriterien (TSC) 

Die Klassifikation

Die von der Europäischen Kommission gewünschte Klassifikation muss die vorhandenen Technologien und die bestehenden Strategien berücksichtigen und zu diesem Zweck regelmäßig aktualisiert werden.
Es handelt sich dabei weder um einen Standard noch um eine verpflichtende Investitionsliste. Auch wenn sie ausschließlich Aktivitäten umfasst, die als umweltfreundlich definiert wurden, bedeutet dies nicht gleichzeitig, dass die anderen Aktivitäten systematisch als umweltschädlich einzustufen sind. Einige dieser sonstigen Aktivitäten können mit Sicherheit geringfügige positive Beiträge zum Umweltschutz leisten, während andere sich neutral auswirken und manche auch als „braun“ gelten.

Schließlich umfasst die Kategorisierung Aktivitäten in Sektoren, die negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, sofern diese erheblich gesenkt werden. Da mit der Klassifikation das Ziel verfolgt wird, den Übergang zu umweltfreundlicheren Verfahren voranzutreiben und nicht nur bereits als umweltfreundlich anerkannte Aktivitäten zu unterstützen, ist die Aufnahme von Sektoren sinnvoll, die ihr Vorgehen verbessern müssen.

Eine erste Fassung der Klassifikation wird im Juli 2019 in Form einer Auflistung von Tätigkeiten präsentiert. Die Anleger können darauf zurückgreifen, um einen Teil ihres Portfolios und/oder ihre künftigen Anlagen zu bewerten. Andere Akteure können die Klassifikation für die Erstellung von Labels nutzen. Nach ihrer Fertigstellung wird die Klassifikation als Grundlage für verschiedene Instrumente dienen, die es noch zu entwickeln gilt.

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